Entscheidungstext nº 1Ob727/81 of Oberster Gerichtshof, November 06, 1981

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SZ 54/163

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Entscheidungstext nº 1Ob727/81 of Oberster Gerichtshof, November 06, 1981

Spruch

Bei Veräußerung eines Miteigentumsanteiles sind die verbleibenden Miteigentümer an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden, wenn sie im Wege einer Vertragsübernahme dem Eintritt des neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen

OGH 6. November 1981, 1 Ob 727/81 (LGZ Wien 41 R 331/81; BG Hietzing 6 C 249/79)

Die Klägerinnen sind Töchter des Erstbeklagten; sie sind zu 4/9 und 2/9 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 345 KG V mit dem Haus 1130 Wien F-Gasse 25. Eigentümer des restlichen Drittelanteiles ist auf Grund eines am 7. Juni 1978 mit dem Erstbeklagten abgeschlossen Kaufvertrages die Firma Johann P. Nach Punkt 1 dieses Kaufvertrages kaufte und übernahm die Firma Johann P den Drittelanteil des Erstbeklagten mit allen Rechten und Pflichten, mit denen dieser den Liegenschaftsanteil besessen ...

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