Entscheidungstext nº 10Os80/81 of Oberster Gerichtshof, November 03, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2.Oktober 1980, GZ. 18 Vr 432/80-13, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os80/81 of Oberster Gerichtshof, November 03, 1981

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Freispruch unberührt bleibt, im schuldigsprechenden Teil (einschließlich des Adhäsionserkenntnisses) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

                        Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Mai 1948 geborene Kellner Josef A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133...

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