Entscheidungstext nº 10Os66/81 of Oberster Gerichtshof, November 03, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert-Franz A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Februar 1981, GZ. 10 Vr 1068/80-96, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schmidt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os66/81 of Oberster Gerichtshof, November 03, 1981

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt IV. des Urteilssatzes, im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs gemäß § 38 StGB.) sowie im Ausspruch gemäß § 26 StGB. aufgehoben und in diesem Umfang (unter Ausschaltung des zuletzt bezeichneten Ausspruchs) gemäß § 288 Abs 2 Z. 3

StPO. in der Sache selbst erkannt:

Herbert-Franz A wird von der (weiteren) Anklage, er habe, wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition jeweils bis zu seiner Verhaftung am 5.Mai 1980 besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG. mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.November 1979 verboten worden war, und zwar ab diesem Tag eine Luftdruckpistole samt Munition, ab 5.Jänner 1980 ein Tontauben-Gewehr sowie ab 27. Februar 1980 eine Tränengas-Pistole, und er habe hiedurch das Vergehen nach § 36 Abs 1 lit c WaffenG.

begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

Für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs (Punkte I. bis III.) weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen wird er nach §§ 28, 147

Abs 3 StGB. zu 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde de...

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