Entscheidungstext nº 10Os140/81 of Oberster Gerichtshof, November 03, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. März 1981, GZ 23 Vr 1791/ 79-76, den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10Os140/81 of Oberster Gerichtshof, November 03, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Jänner 1925 geborene Karl A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über seine (nicht gegebene) Zahlungsfähigkeit und seinen (fehlenden) Zahlungswillen als Kreditnehmer zu Handlungen (in zwei Fällen) verleitete bzw (in einem Fall) zu verleiten versuchte, die sie (bzw die von ihnen repräsentierten Kreditinstitute) an ihrem Vermögen um insgesamt mehr als 100.000 S schädigten, und zwar: 1) am 17. April 1979 in Linz Angestellte der C in Linz (außerdem) unter Verwendung des falschen Namens 'Peter BB' zur tatsächlichen Gewährung eines (Auto-)Kredits von 71.448 S (Faktum I 1 lt. Ur...

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