Entscheidungstext nº 11Os136/81 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführers in der Strafsache gegen Werner A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1

StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Dietmar B und Raimund C erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie über die Berufung des Angeklagten Raimund C gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 29.April 1981, GZ. 29 Vr 466/81-62, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Weigert sowie Dr. Strickner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os136/81 of Oberster Gerichtshof, October 28, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Raimund C wird dahin Folge gegeben, daß anstelle der vom Erstgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen zu je 180 (einhundertachtzig) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 (einhundertachtzig) Tagen verhängt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 1.März 1959 geborene Handelsvertreter Dietmar B des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 (Abs 1 Z. 4 und) Abs 2, 129 Z. 1 StGB., des Vergehens d...

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