Entscheidungstext nº 9Os73/81 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 25. März 1981, GZ 11 Vr 317/80-131, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schilhan, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os73/81 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1981

Spruch

Die NichtigkeitsbeB.heerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde der Ausspruch des Erstgerichtes über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß dem Angeklagten auch die Vorhaft vom 5. Feber 1980, 17 Uhr, bis 7. Feber 1980, 9 Uhr 45 Minuten, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. Jänner 1941 geborene Stollenarbeiter Christian A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (Punkt 1 des Urteilsspruches), des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1

StGB (Punkt 2 des Urte...

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