Entscheidungstext nº 1Ob624/81 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1981

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SZ 54/144

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Entscheidungstext nº 1Ob624/81 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1981

Spruch

Ist nach den Behauptungen des eine gerichtliche Entscheidung Begehrenden eine unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen, festzusetzen, ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, im streitigen hingegen, wenn eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll

OGH 14. Oktober 1981, 1 Ob 624/81 (LGZ Wien 45 R 204/81; BG Bruck an der Leitha C 185/79)

Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Grenze zwischen den Grundstücken 19 Garten und 21 Baufläche der EZ 24 KG G und den Grundstücken 18 sowie 20 Baufläche Haus Nr. 23 der EZ 923 KG G zwischen dem Punkt 164 des der Kläge angeschlossenen Lageplanes und der südöstlichen Straßengrundlinie gemäß der im Klagebegehren unter Bezugnahme auf verschiedene Hilfspunkte des...

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