Entscheidungstext nº 12Os58/81 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Josefa A wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 1, 86 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17.Dezember 1980, GZ. 11 Vr 2440/80-45, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Angeklagten und der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os58/81 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1981

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 15.März 1951 geborene Hausfrau Josefa A des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 1, 86 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 17.August 1980 in Sernau ihren Gatten Franz A durch fünf Stiche mit einem Küchenmesser gegen die linke Brustseite, also mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, verletzt hat, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.

Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte Josefa A mit einer auf die Z. 5, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO. ges...

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