Entscheidungstext nº 11Os111/81 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit a und c PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 8. Jänner 1981, GZ 1 b Vr 929/79-32, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lackner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Knob zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os111/81 of Oberster Gerichtshof, September 30, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. Oktober 1932 geborene Inhaber eines 'Sex-Shop' Johann A des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldg erkannt, begangen dadurch, daß er am 22. Juni 1979, am 16. August 1979 und am 6. November 1979 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht zahlreiche Magazine, Bücher, Filme, Werbeprospekte, Kataloge sowie eine Videokassette, alle mit Inhalt unzüchtiger Darstellungen intensiven gleichgeschlechtlichen Unzuchtstreibens, vorrätig gehalten u...

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