Entscheidungstext nº 6Ob680/81 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1981

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SZ 54/126

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Entscheidungstext nº 6Ob680/81 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1981

Spruch

Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden

Für die Beurteilung einer Wohnung als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens entscheidend

OGH 16. September 1981, 6 Ob 680/81 (LGZ Wien 43 R 2194/80; BG Hiezing 6 C 423/78)

Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Juni 1978 geschieden.

Mit der am 19. Juli 1978 beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachten Klage begehrt die Klägerin u. a. die urteilsmäßige Feststellung, (a) daß ihr die ausschließlichen Rechte an der von ihr derzeit innegehabten Wohnung in Wien H-Gasse 12/1/5 zustehen, (b) daß diese Wohnung nicht als Ehewohnung zu betrachten ist und (c) daß der Beklagte kein Recht hat, jetzt oder irgendwann über diese Wohnrechte zu verf...

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