Entscheidungstext nº 10Os38/81 of Oberster Gerichtshof, September 08, 1981
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Maximilian A und andere wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 11 (dritter Fall), 35 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. November 1980, GZ 4 Vr 2008/78-146, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Allmer, Dr. Purr und Dr. Kaltenbäck sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Vertreters des Zollamtes Graz, Oberkommissär Dr. Zenker, zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 10Os38/81 of Oberster Gerichtshof, September 08, 1981
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C (I.) des Finanzvergehens des (gewerbs- und bandenmäßigen) Schmuggels (als Beteiligte) nach §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG sowie die drei Erstgenannten überdies (II.) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Branntweinmonopols (als Beteiligte) nach §§ 11, 44 Abs 1 lit c FinStrG schuldig erkannt und unter Anrechnung von Vorhaftzeiten zu Geldsowie Wertersatzstrafen verurteilt.Dieses Urteil wird von den bezeichneten Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft.I. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Maximilian A und Paula A.Den genannten Eheleuten liegt eine Beteiligung einerseits am (Einfuhr-) Schmuggel von mindestens 3.500 Litern Äthylalkohol aus Jugoslawien in der Zeit von Herbst 1973bis Ende 1977 (Faktum I.1.b) und damit (in Tateinheit) auch an deren Einfuhr als Monopolgegenstände entgegen dem bestehenden monopolrechtlichen Einfuhrverbot (Faktum II.) zur Last sowie anderseits am (Durchfuhr-) Schmuggel von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland (nach Jugoslawien), und zwar von mindestens 226,40 kg unedlem Schmuck im Wert von 55.200 S, 1.495 Stück Polaroid-Filmen im Wert von 128.570 S, 9 Autoradiogeräten im Wert von 24.200 S und 3 Farb-Fernsehgeräten im Wert von 36.000 S in der Zeit von Herbst 1977bis zum 28. April 1978 (Faktum I.2.a), von mindestens 300 Stück elektronischen Feuerzeugen im Wert von 45.000 S in den Jahren 1976 und 1977 (Faktum I.2.b) sowie von einem Schwarz-Weiß-F...See the full content of this document
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