Entscheidungstext nº 13Os57/81 of Oberster Gerichtshof, August 13, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut Lothar A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Helmut Lothar A und Franz B gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengerichts vom 18.Jänner 1980, GZ. 9 Vr 280/76-69, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die Berufung des Franz B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Helmut Lothar A nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Helm und Dr. Radel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os57/81 of Oberster Gerichtshof, August 13, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Helmut Lothar A wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der gemäß § 43 Abs 2 StGB. gewährten bedingten Strafnachsicht auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre erhöht.

Der Berufung des Angeklagten Franz B wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Helmut Lothar A und Franz B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 30.Juni 1931 geborene Helmut Lothar A wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB., teils als Anstifter nach § 12 StGB., des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 (2. Fall) StGB. und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 StGB., der am 10. August 1941 geborene Franz B wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB., teils als Gehilfe nach § 12 StGB. und der am 8.August 1923 geborene Anton C wurde gleichfalls des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB. schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben die Genannten A.   in Steinberg -

Dörfl die ihnen durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über

fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,

wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen

Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Taten einen 100.000

S übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar I.   vom Mai 1974

bis Februar 1976, Anton C als     Obmann und Franz B als

Geschäftsfüh...

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