Entscheidungstext nº 1Ob593/81 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1981

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SZ 54/95

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Entscheidungstext nº 1Ob593/81 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1981

Spruch

Der Schätzwert einer Sache bei Verpfändung an einen Pfandleiher richtet sich danach, wie die Pfandsache bei Verfall unter den besonderen Bedingungen des Pfandleihgeschäftes mit großer Wahrscheinlichkeit verkauft werden kann; er muß sich daher an dem auch noch für einen Händler interessanten Einkaufspreis orientieren.

Der Marktpreis als Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus der Vergleichung einer größeren Anzahl an diesem Ort zur maßgebenden Zeit geschlossener Kaufverträge über Waren der betreffenden Beschaffenheit ergibt, kommt für den Kleinhandel nicht in Betracht, sondern gilt in der Austauschstufe unter Kaufleuten. Der Börsenpreis ist eine Unterart des Marktpreises

OGH 17. Juni 1981, 1 Ob 593/81 (OLG Wien 14 R 169/80; LGZ Wien 4 Cg 41/78)

Der Kläger, ein Kunsthändler, nahm am 3. Feber 1975, wie auch schon mehrmals zuvor, bei der beklagten Partei, einer Pfandleihanstalt, ein Pfanddarlehen diesmal von 11 000 S, auf und gab zwei Ölbilder (17. Jahrhundert) und ein Ölbild, Porträt, Gianbattista Morini zugeschrieben, zum Pfand. Die Bilder wurden vor Gewährung des Pfanddarlehens von ...

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