Entscheidungstext nº 12Os65/81 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Johann A und Karl B wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1

und 2 Z 1, 129 Z 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Karl B erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung hinsichtlich des Genannten und des Angeklagten Gerhard Johann A und die Berufung des Angeklagten Gerhard Johann A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3. April 1981, GZ 7 Vr 153/81-17, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft, Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky und der Ausführungen des Verteidigers der Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Achim Maurer zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os65/81 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten Karl B wird Folge gegeben und die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate erhöht.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Angeklagten Gerhard Johann A und jener dieses Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmitt...

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