Entscheidungstext nº 7Ob555/81 (7Ob556/81) of Oberster Gerichtshof, June 11, 1981

Linked as:

Summary


SZ 54/92

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 7Ob555/81 (7Ob556/81) of Oberster Gerichtshof, June 11, 1981

Spruch

Nach § 93 StVO haftet der Grundstückseigentümer ohne Einschränkung auf grobes Verschulden für die Unterlassung der Räumung oder Streuung des Gehsteiges, auch wenn dieser nicht ganz parallel zur Fahrbahn verläuft und durch eine Grasfläche von ihr getrennt ist. Der Wegehalter haftet daneben nur dann nach § 1319a ABGB, wenn er den mangelnden Zustand des Gehsteiges vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht behoben hat

OGH 11. Juni 1981, 7 Ob 555, 556/81 (OLG Graz 6 R 176, 177/80; LG Klagenfurt 23 Cg 413/79)

Der Kläger stürzte am 22. Jänner 1978 nach dem Verlassen des Friedhofes in F auf dem schneebedeckten Weg entlang der Friedhofsmauer und zog sich hiebei einen Oberschenkelhalsbruch links zu. Er begehrt unter Einräumung eines Eigenverschuldens im Ausmaß von einem Drittel von beiden Beklagten den Ersatz eines Betrages von 97 864.60 S (je zwei Drittel eines Schmerzensgeldes von 140 000 S und des Ersatzes eines Aufwandes für Armstützkrücken von 143 S; das sind richtig 93 428.66 S) sowie die Feststellung der Haftung für s...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company