Entscheidungstext nº 12Os42/81 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 1 und Z. 4 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15.Jänner 1981, GZ. 6 Vr 2580/80-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Walter Schlick und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stäger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os42/81 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1981

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, teilweise und zwar in seinem Ausspruch über den vom Angeklagten am 14.August 1980 zum Nachteil des Adolf B begangenen Diebstahls (auch) einer goldenen Halskette samt Anhänger im Werte von 14.000 S und in seinem gesamten Strafausspruch (einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft) und in der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche des Adolf B aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des An...

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