Entscheidungstext nº 11Os76/81 of Oberster Gerichtshof, June 03, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ruiter-Birnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148

(2. Fall) und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 19. Juni 1980, GZ 8 c Vr 4.024/80-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Pechtold zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os76/81 of Oberster Gerichtshof, June 03, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                        Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Herbert A des Verbrechens des teils vollendeten, teil...

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