Entscheidungstext nº 10Os8/80 (10Os74/81) of Oberster Gerichtshof, May 27, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie der Richteramtsanwärterin Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther A und Wolfgang B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden (und Berufungen) der Angeklagten (sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. Mai 1979, GZ 12 Vr 684/75-98, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Philipp und Dr. Arko, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stäger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os8/80 (10Os74/81) of Oberster Gerichtshof, May 27, 1981

Spruch

1. Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im (von Punkt II des Urteilssatzes erfaßten) Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB) unberührt bleibt -

in seinem die beiden Angeklagten betreffenden Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147

Abs 3 StGB (Punkt I) und demzufolge auch im Strafausspruch (zuzüglich des hierauf beruhenden - unrichtig mit 9. Mai 1979 datierten - Beschlusses ON 99 a) sowie in den auf § 369 StPO gestützten Privatbeteiligtenzusprüchen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen (siehe den laut Punkt 1 aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs) werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

3. Die Angeklagten werden mit ihren Berufungen und ihren Beschwerden (gegen den obangeführten Beschluß) und ebenso die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

4. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7. Mai 1937 geborene Fleisch...

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