Entscheidungstext nº 12Os10/81 of Oberster Gerichtshof, May 07, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gerhard A und Ernst B sowie die Berufung des Angeklagten Rudolf C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 1980, GZ 5 d Vr 11.152/79-47, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Verlesung der Rechtsmittelschrift des Angeklagten Rudolf C und Anhörung der Ausführungen des Verteidigers der Angeklagten Gerhard A und Ernst B, Rechtsanwalt Dr. Oehlzand, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os10/81 of Oberster Gerichtshof, May 07, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird Folge gegeben und es werden die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt:

beim Angeklagten Gerhard A auf 20 (zwanzig) Monate, beim Angeklagten Ernst B auf 2 (zwei) Jahre, beim Angeklagten Rudolf C auf 18 (achtzehn) Monate.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur La...

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