Entscheidungstext nº 13Os49/81 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Kreisgericht St. Pölten vom 11. Dezember 1980, GZ. 24 Vr 606/80-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gussenbauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os49/81 of Oberster Gerichtshof, April 30, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Schuldberufung wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem - auf den Wahrspruch der Geschwornen ...

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