Entscheidungstext nº 10Os26/81 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Känig als Schriftführer in der Strafsache gegen Ines A und andere wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 12 Abs 1 SGG. und § 15 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Peter B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Oktober 1980, GZ. 6 e Vr 7848/80-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die von der Angeklagten Ines A erhobene Berufung gegen obiges Urteil nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stern und Dr. Adam sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os26/81 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1981

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im den Angeklagten B betreffenden Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12 Abs 4 SGG.

(einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe) aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Peter B wird gemäß § 12 Abs 4 SGG. zu einer (Verfallsersatz-) Geldstrafe von 47.000 S (siebenundvierzigtausend Schilling), für den Fall der Uneinbrin...

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