Entscheidungstext nº 11Os34/81 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1981
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Klaus Dieter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB und eines anderen Deliktes über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 7. November 1980, GZ 35 Vr 2.339/79-207, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Heller und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 11Os34/81 of Oberster Gerichtshof, April 22, 1981
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Juli 1941 geborene beschäftigungslose Klaus Dieter A zu I des Urteilsspruches des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB und zu II des Urteilsspruches des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 1, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er I. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie (oder andere) an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 100.000 S überstieg, 1. verleitete, und zwar a) am 26. Oktober 1977 in Innsbruck die Bediensteten des Hotels 'X' durch die Vorgabe, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Gast zu sein, zur Ausfolgung von Speisen und Getränken, Schaden der Leonie B 10.304 S; b) im Dezember 1977 in Seefeld Karl C durch die Vorgabe, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Quartiernehmer zu s...See the full content of this document
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