Entscheidungstext nº 11Os26/81 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerhard A u.a. wegen des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB. über die von dem Angeklagten Robert B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 19.November 1980, GZ. 23 Vr 2.531/79-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Metzler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os26/81 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.September 1953 geborene Werkzeugmacher Gerhard A und der am 22.Februar 1959 geborene Verkäufer Robert B - abweichend von der auf das Verbrechen des (schweren) Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (erster Fall) StGB.

lautenden Anklage - auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1

StGB. schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpft allein der Angeklagte Robert B mit einer auf die Z. 5, 6, 8, 9 und 11 lit. a des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbesch...

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