Entscheidungstext nº 11Os190/80 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A u.a. wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten Michaela A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 14.Oktober 1980, GZ. 6 e Vr 1.013/80-40, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os190/80 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen der Angeklagten Michaela A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben ihrem Ehegatten Johann A, der das Urteil unbekämpft ließ -

die am 14.August 1959 geborene beschäftigungslose Michaela A des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.

und des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil sie (zu Pun...

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