Entscheidungstext nº 1Ob515/81 of Oberster Gerichtshof, March 18, 1981

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SZ 54/35

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Entscheidungstext nº 1Ob515/81 of Oberster Gerichtshof, March 18, 1981

Spruch

Bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung von Mängeln beginnt die Verjährung seiner Werklohnforderung mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre

OGH 18. März 1981, 1 Ob 515/81 (OLG Wien 18 R 117/80; LGZ Wien 39 f Cg 333/77)

Die Beklagten sind Miteigentümer und Wohnungseigentümer der aus zwei Einheiten bestehenden Wohnhausanlage EZ 546 KG N, Haus N-Straße 9, mit deren Errichtung sie den Kläger als Baumeister und Generalunternehmer im Jahre 1971 durch ihren bevollmächtigten Architekten, Dipl.-Ing. Sepp S, beauftragten.

Der Kläger begehrt mit der am 1. Dezember 1977 eingebrachten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung eines restlichen Werklohns von 2 608 658.13 S samt Anhang als offenen Saldo aus der am 30. November 1976 gelegten Schlußrechnung. Der bevollmächtigte Ar...

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