Entscheidungstext nº 10Os1/81 of Oberster Gerichtshof, March 17, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. König als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael A und einige andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB über die vom Angeklagten Michael A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 1980, GZ 2 b Vr 9935/79-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lenz und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os1/81 of Oberster Gerichtshof, March 17, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 4 (vier) Monate herabgesetzt sowie gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefoc...

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