Entscheidungstext nº 10Os112/80 of Oberster Gerichtshof, March 03, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. König als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A und andere wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a (und § 11 dritter Fall) FinStrG über die von den Angeklagten Peter A, B, Dietrich C und Johann D sowie der Haftungsbeteiligten Firma B KG gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. März 1980, GZ 10 Vr 265/79-35, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schmidt und Dr. Gastgeb sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os112/80 of Oberster Gerichtshof, March 03, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der von den Angeklagten B, Dietrich C und Johann D begangenen strafbaren Handlung (auch) als gewerbsmäßig nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie (dementsprechend) in dem die Verhängung von Geldstrafen über die genannten Angeklagten betreffenden Teil des Strafausspruchs aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Für das ihnen sohin (als Beteiligten) zur Last fallende Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11 (dritter Fall), 35 Abs 2 FinStrG werden nach § 35 Abs 4 FinStrG verurteilt:

Berhard B - zu 200.000 S (zweihunderttausend) Schilling Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe;

Dietrich C - zu 150.000 S (hundertfünfzigtausend) Schilling Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe; und Johann D - zu 50.000 S (fünfzigtausend) Schilling Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 (ein) Monat Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Angeklagten B, C und D sowie die Haftungsbeteiligte, Firma B KG, werden mit ihren Berufungen, soweit sie die über diese Angeklagten verhängten Geldstrafen betreffen, darauf verwiesen; der Berufung des Angeklagten Peter A in Ansehung der über ihn verhängten Geldstrafe wird nicht Folge gegeben.

Im übrigen wird den Berufungen aller Angekla...

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