Entscheidungstext nº 12Os179/80 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Oktober 1980, GZ 12 a Vr 1955/79-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os179/80 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1981

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird jedoch das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die (inländische) Vorhaft vom 29. Oktober 1979, 17 Uhr 30, bis zum 31. Oktober 1979, 16 Uhr 30, sowie weiters die (in der Bundesrepublik Deutschland erlittene) Vorhaft vom 28. Oktober 1979, 23 Uhr, bis zum 29. Oktober 1979, 17 Uhr, sowohl auf die Freiheitsstrafe als auch auf die Wertersatzstrafe angerechnet wird. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. September 1958 geborene Maschinenschlosser Rudolf A, ein österreichischer Staatsbürger, I./ des Verbrechens nach § 12 Abs....

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