Entscheidungstext nº 5Ob507/81 of Oberster Gerichtshof, February 10, 1981

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SZ 54/16

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Entscheidungstext nº 5Ob507/81 of Oberster Gerichtshof, February 10, 1981

Spruch

Die Verhängung von Disziplinarstrafen über ein Genossenschaftsmitglied durch den Vorstand der Genossenschaft werden auf der Grundlage des durch Genossenschaftsstatut und Beitrittserklärung begrundeten Privatrechtsverhältnisses verhängt und unterliegen der vollen Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Die Beweislast für das Verschulden des Genossenschafters trifft die Genossenschaft; § 1298 ABGB ist nicht anzuwenden

OGH 10. Feber 1981, 5 Ob 507/81 (LG Feldkirch R 473/80; BG Dornbirn C 105/79)

Der Kläger ist seit Jahren Mitglied der beklagten Genossenschaft, an die er die Milch aus seiner Landwirtschaft abzuliefern hat.

§ 14 Z. 8 des Statuts der Beklagten lautet: "Jedes Mitglied hat die Pflicht ... 8. für die Lieferung nachgewiesener verfälschter Kuhmilch nach Ermessen des Vorstandes eine Geldbuße bis zu 25 000 S in jedem einzelnen Falle der Übertretung zu zahlen." § 55 des Statuts der Beklagten lautet: "Streitigkeiten zwischen Genossenschaft und Mitgliedern sowie letzteren untereinander...

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