Entscheidungstext nº 1Ob775/80 of Oberster Gerichtshof, January 28, 1981

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SZ 54/13

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Entscheidungstext nº 1Ob775/80 of Oberster Gerichtshof, January 28, 1981

Spruch

Den (ausländischen) Produzenten trifft die Pflicht, seinen (inländischen) Repräsentanten (Vertragshändler) über alle die Vertriebstätigkeit wesentlichen Umstände zu informieren; der Kunde des Vertragshändlers kann erwarten, daß dieser das entsprechende besondere Wissen, insbesondere über Gefahrenträchtigkeit eines Produktes, besitzt; die Beweislast für unverschuldetes Nichtwissen trifft den Vertragshändler

OGH 28. Jänner 1981, 1 Ob 775/80 (OLG Wien 3 R 127/80; HG Wien 31 Cg 17/80)

Die Firma B & Co. GesmbH, S-Kunststoffwerke, mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die mit anderen Gesellschaften zur sogenannten B-Gruppe gehört, bearbeitete ursprünglich von dort aus den österreichischen Markt. In der Folge unterhielt die Firma unter der Bezeichnung S-Kunststoffwerke AG (in Österreich nicht protokolliert) ein Verkaufsbüro mit dem Sitz in Wien. Am 25. Feber 1974 wurde die beklagte Partei, die B Handelsgesellschaft mbH, zu HRB 16 000 des Handelsgerichtes Wien protokolliert.

Im Jahre 1973 erhielt der Kläger von der Marktgemeinde X den Auftrag, nach vorliegenden Architektenentwürfen die Eindeckung der Sporthalle durchzuführen. Der Kläger hatte bereits früher von der B-Gruppe Rhepanol- Haut f bezogen und war anläßlich dieser Bestellung in den Jahren 1972/1973 durch Lehrverleger der Lieferfirma eingeschult worden. D...

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