Entscheidungstext nº 13Os159/80 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1981

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 17.Juni 1980, GZ. 10 Vr 965/80-61, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bettelheim und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os159/80 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1981

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147

Abs. 3, 148, StGB. zum Nachteil des Peter B, des Heinz C und des Werner D (A 1, 3, 4) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) sowie in dem Ausspruch betreffend die Verweisung der Privatbeteiligten Peter B, Werner D und Heinz C auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Die Berufung wird, soweit damit die bedingte Strafnachsicht begehrt wird, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Angeklagte mit seiner Berufung auf die obige Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Juli 1941 geborene Kraftfahrzeug-Mechanikermeister Heinz A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB. (A) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1

StGB. (B) schuldig er...

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