Entscheidungstext nº 1Ob725/80 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1981

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SZ 54/4

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Entscheidungstext nº 1Ob725/80 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1981

Spruch

Eine Konventionalstrafe, die nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart wurde, ist nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu behaupten und zu beweisen; er handelte schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewißheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen mußte

OGH 14. Jänner 1981, 1 Ob 725/80 (LGZ Wien 42 R 447/80; BG Innere Stadt Wien 36 C 416/78)

Der Kläger war Alleineigentümer der Liegenschaft, EZ 8 KG G, Grundstück 855, im 21. Wiener Gemeindebezirk. Mit Kaufvertrag vom 20. August 1975 verkaufte er 789/1748 Anteile an Josef V und 809/1748 Anteile an den Beklagten. Der Kläger blieb Miteigentümer von 150/1748 Anteilen dieser Liegenschaft. Als Kaufpreis wurde mit dem Beklagten und Josef V ein Betrag von 1 385 000 S vereinbart; 500 000 S wurden vor Vertragsunterfertigung bar berichtigt, der restliche Betrag von 885 000 S war durch Übernahme der Baukosten für ein 135 m2 großes Geschäftslokal und eine 15 m2 große Garage zum Baukostensatz der Wohnbauförderung, d. s. 5900 S je m2 Nutzfläche, zu berichtigen. Bei den Vertragsverhandlungen war von Josef V die Rede, daß auf dem Grunds...

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