Entscheidungstext nº 13Os78/80 of Oberster Gerichtshof, November 13, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.November 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissner als Schriftführers in der Strafsache gegen Horst A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c PornG. über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 15.Oktober 1979, GZ. 1 b Vr 45/79-19, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Amhof und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os78/80 of Oberster Gerichtshof, November 13, 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zur Gänze, jener der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, 1.     im Schuldspruch und demgemäß in den Aussprüchen über den Verfall des Magazins 'Hustler', Ausgaben August 1978 und Oktober 1978, und über die Strafe aufgehoben und in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen;

2.     im Ausspruch über den Verfall der Magazine 'Cheri', Ausgabe Juli 1978, 'Velvet', Ausgaben Mai 1978 und August 1978, und 'Adam', Nr. 15, aufgehoben.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

...

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