Entscheidungstext nº 11Os132/80 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1980
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto A wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 StGB und eines anderen Deliktes über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Oktober 1979, GZ 2 b Vr 1.613/78-49, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Eva Maria Barki-Bekö und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Tschulik zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 11Os132/80 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1980
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß über den Angeklagten anstelle der Freiheitsstrafe unter weiterer Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 3.April 1980, GZ 13 U 385/80-2, eine Geldstrafe in der Höhe von 190 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 95 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird, wobei ein Tagessatz mit 120 S festgesetzt wird.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.März 1945 geborene kaufmännische Angestellte Otto A im zweiten Rechtsgang (abermals) der ...See the full content of this document
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