Entscheidungstext nº 1Ob8/80 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1980

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SZ 53/136

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Entscheidungstext nº 1Ob8/80 of Oberster Gerichtshof, October 31, 1980

Spruch

Auch auf Amtshaftungsansprüche kann wirksam verzichtet werden; aus einer bei Genehmigung der Schlußrechnung des ehemaligen Beistandes abgegebenen Erklärung, nicht nur diesen, sondern auch das Gericht zu "entlasten", ist jedoch nicht auf einen solchen Verzicht zu schließen

Für einen Amtshaftungsanspruch, der aus der gerichtlichen Genehmigung eines Antrages des Beistandes abgeleitet wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht vor Bestellung eines Kollisionskurators oder Zustellung des Beschlusses über die Aufhebung der beschränkten Entmündigung

OGH 31. Oktober 1980, 1 Ob 8/80 (OLG Wien 14 R 122/79; LGZ Wien 40 a Cg 510/79)

Der Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juni 1965, 6 L 23/65-13, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmun...

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