Entscheidungstext nº 6Ob594/80 of Oberster Gerichtshof, October 29, 1980
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SZ 53/135
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Entscheidungstext nº 6Ob594/80 of Oberster Gerichtshof, October 29, 1980
Spruch
Ohne Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB erwächst dem begünstigten Dritten beim Auftrag auf den Todesfall kein Recht gegen den Erben des Auftraggebers beim Vermächtnis eines bestimmten Geldbetrages aus einem Guthaben des Erblassers steht dem Vermächtnisnehmer nur dieser Betrag samt den gesetzlichen Verzugszinsen ab der Fälligkeit (§ 685 ABGB) zu. Er hat hingegen keinen Anspruch auf die vom Dritten geleisteten höheren ZinsenOGH 29. Oktober 1980, 6 Ob 594/80 (OLG Linz 3 R 5/80; KG Wels 6 a Cg 7/78)Der Vater der Streitteile Johann A ist am 9. Mai 1972 unter Hinterlassung von letztwilligen Anordnungen gestorben. Mit Einantwortungsurkunde vom 30. September 1976 wurde der Nachlaß den beiden erblasserischen Kindern, den nunmehrigen Streitteilen, auf Grund des Gesetzes je zur Hälfte eingeantwortet.Johann A hinterließ mehrere handschriftliche letztwillige Verfügungen, mit denen er über sein Vermögen durch Legate verfügte. Seinen beiden Stieftöchtern Johanna M und Rosina A vermachte er Grundstücke in R und eine Übergabsforderung im Betrag von 200 000 S je zur Hälfte. Der Beklagte erhielt Grundstücke in D. Hinsichtlich d...See the full content of this document
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