Entscheidungstext nº 11Os116/80 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Edwin A und andere wegen des Verbrechens des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Edwin A gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengerichtes vom 6.Mai 1980, GZ. 15 a Vr 1.844/79-46, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os116/80 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Edwin A und - insoweit gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. - Harald B betreffenden Schuldsprüchen (Punkt F 1 und 2 des Urteilssatzes) und demgemäß in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Berufung des Angeklagten A wegen Schuld wird zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wegen Strafe wird er auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der (nun arbeitsl...

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