Entscheidungstext nº 12Os115/80 of Oberster Gerichtshof, September 25, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Köck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (zweiter Fall) auch 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1980, GZ. 8 d Vr 1992/80-62, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Walter Prüfling und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os115/80 of Oberster Gerichtshof, September 25, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Jänner 1937 geborene beschäftigungslose Friedrich A des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs....

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