Entscheidungstext nº 11Os127/80 of Oberster Gerichtshof, September 24, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Necmi A und andere wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach den §§ 15 StGB, 6 Abs. 1 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yasar B und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Necmi A und Yasar B gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichtes vom 20. Mai 1980, GZ. 12 Vr 783/80-37, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Morent und Dr. Ruckenbauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os127/80 of Oberster Gerichtshof, September 24, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate und die über den Angeklagten B verhängte auf 15 (fünfzehn) Monate erhöht.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 1. April 1948 geborene Kraftfahrzeug-Mechaniker Necmi A und der am 4. Juli 1954 geborene...

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