Entscheidungstext nº 9Os20/80 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. November 1979, GZ. 15 a Vr 364/79-27, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Meixner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, und in Anwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Jelen zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os20/80 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1980

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Gerichtshof erster Instanz zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.11.1932 geborene Kaufmann Josef A des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB schuldig e...

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