Entscheidungstext nº 9Os74/80 of Oberster Gerichtshof, September 12, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c PornG über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 1980, GZ. 1 b Vr 1745/78-37, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Verlesung der Rechtsmittel des Angeklagten und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os74/80 of Oberster Gerichtshof, September 12, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Juni 1943 geborene Kaufmann Herbert A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c PornG schuldig erkannt. Dem Angeklagten, der in Wien mehrere Sex-Shops betreibt, wird das Einführen, Vorrätighalten zu...

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