Entscheidungstext nº 10Os28/80 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eugen A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die von den Angeklagten Wolfgang B und Eduard C gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. März 1979, GZ. 20 Vr 106/

78-123, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Silbermayr (für den Angeklagten B) und Dr. Rustler (für den Angeklagten C) sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os28/80 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten B wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten C wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. - außer dem Erstangeklagten Eugen A, dessen Verurteilung wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 (unter überflüssiger Zitierung auch des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle im Urteilsspruch; vgl. RZ 1978/78 = EvBl. 1978/199) StGB unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist - der am 21. Jänner 1946 geborene Installateur Wolfgang B des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und der am 14. Juni 1944 geborene kaufmännische Angestellte Eduard C - dessen Freispruch von einem weiteren Anklagepunkt gleichfalls unbekämpft blieb - eben dieses Vergehens als Beteiligter nach § 12 (3. Fall) StGB schuldig erkannt. Drei weitere Angeklagte - darunter Gerhard D - wurden von der Anklage wegen gleichartiger strafbarer Handlungen rechtskräftig freigesprochen. Dem Angek...

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