Entscheidungstext nº 12Os46/80 of Oberster Gerichtshof, September 04, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1980

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Köck als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold A wegen der Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 1980, GZ. 1 e Vr 10080/

79-34, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schachter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os46/80 of Oberster Gerichtshof, September 04, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt und der gemäß § 20 (Abs. 2) StGB dem Angeklagten auferlegte Geldbetrag mit 10.000 S bestimmt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 45-jährige Oberoffizial des Exekutionsgerichtes Wien Leopold A der Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 10. und 24. Feber 1977 insgesamt 1.750 S für die ...

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