Entscheidungstext nº 12Os74/80 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A und Renate B wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 6 Abs. 1

Suchtgiftgesetz und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Walter A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und über die von der Angeklagten Renate B erhobene Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1980, GZ. 6 c Vr 10762/79-26, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Herzl und Dr. Obendorfer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Karollus, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os74/80 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 StGB. dahin ergänzt, daß die erlittene Vorhaft beiden Angeklagten auch auf die Geldstrafen angerechnet wird. Der Berufung des Angeklagten Walter A wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung der Angeklagten Renate B Folge gegeben, und der Vollzug der über diese Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten die Kosten...

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