Entscheidungstext nº 12Os66/80 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1980, GZ. 20 e Vr 10525/78-82, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mayrhofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os66/80 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben, jene des Angeklagten zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.März 1951 geborene, zuletzt beschäftigungslose Hilfsarbeiter Andreas A des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB.

schuldig erkannt, weil er am 21.Dezember 1978 in Wien Alfred B dadurch vorsätzlich tötete, daß er ihm mit einer Pistole (Kal. 7,65 mm) einen ...

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