Entscheidungstext nº 12Os57/80 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Februar 1980, GZ. 27 Vr 2226/77-60, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lechner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os57/80 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1980

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Punkt II des Urteilssatzes), sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.April 1940 geborene Gendarmeriebeamte Adolf A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3

StGB. (Punkt I) des Urteilssatzes), des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 (Abs. 1) StGB. (Punkt II) des Urteilssatzes), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB. (Punkt III) des Urteilssatzes) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 (Abs. 1) StGB.

(P...

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