Entscheidungstext nº 9Os89/80 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald A und andere wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gerald A, Helmut B, Willibald C und Thomas D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 13. März 1980, GZ. 4 Vr 3368/78-60, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os89/80 of Oberster Gerichtshof, June 27, 1980

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das in dem auf §§ 1 Abs. 3 PornG., 42 PresseG. gestützten Verfallsausspruch als unangefochten unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Das Erstgericht erkannte die Angeklagten Gerald A, Helmut B, Willibald ...

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