Entscheidungstext nº 13Os41/80 of Oberster Gerichtshof, June 26, 1980

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinz A und andere wegen des Verbrechens des Mords nach § 75 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Heinz A, Bernd B und Rainer C gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Feldkirch vom 4.Februar 1980, GZ. 11 Vr 1328/79-55, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Adler, Dr. Aigner und Dr. Hanslik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 13Os41/80 of Oberster Gerichtshof, June 26, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Heinz A und Bernd B werden verworfen, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer C wird zurückgewiesen.

Gemäß den §§ 290 Abs. 1, 344 StPO. wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der getrennten rechtlichen Beurteilung laut den Punkten 3 a und 3 b betreffend den Angeklagten Heinz A und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß den §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 344 StPO. im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Heinz A hat durch das ihm laut den Punkten 3 a und 3 b zur Last liegende Verhalten das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 15 StGB.

begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Punkten 1, 2 und 4 zur Last fallenden Straftaten, nämlich das Verbrechen des Mords nach dem § 75 StGB., das Verbrechen des schweren Raubs nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. und das Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company