Entscheidungstext nº 10Os155/79 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1980

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach § 146,147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6. September 1979, GZ. 13 Vr 1577/79-44, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung am 18. März 1980, nach Anhörung des Vorstrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schneider und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os155/79 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu den Punkten I, IV und V 2 des Urteilssatzes, ferner zu Punkt V (1 sowie 3 - 5) in der rechtlichen Unterstellung der Taten auch unter § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB sowie in deren Beurteilung auch als teils versuchter (schwerer) Betrug nach § 15 (in bezug auf § 146, 147 Abs. 3) StGB sowie demzufolge schließlich im Strafausspruch (einschließlich des davon abhängigen Ausspruchs gemäß § 38 StGB) aufgehoben, die Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB dadurch endgültig ausgeschaltet und ansonsten gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO

1. in der Sache selbst erkannt Martin A wird von der Anklage, er habe in der Zeit vom 7. Juli 1977 bis zum 5. Jänner 1978 in Regau dadurch, daß er sich beim Meldeamt der Gemeinde Regau zunächst als Hubert und dann als Herbert B mit dem Zweitwohnsitz in 4845 Rutzenmoos, Neudorf 32, polizeilich anmeldete, bewirkt, daß gutgläubig eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wurde und dabei er mit dem Vorsatz gehandelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seiner polizeilichen Anmeldung gebraucht werde; er habe hiedurch das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen;

2. im übrigen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der restlichen Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklag...

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