Entscheidungstext nº 9Os65/80 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1980

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto Heinrich A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 1980, GZ 2 c Vr 3518/79-48, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Walch und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 9Os65/80 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1980

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 24-jährige Hilfsarbeiter Otto Heinrich A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (Punkt 1. des Schuldspruchs), des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (Punkt 2. des Schuldspruchs), des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach §§ 12 erster Fall (richtig: zweiter Fall), 15, 288

Abs. 1 StGB (Punkt 3. des Schuld...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company